Lichtpflicht Schweiz: Licht am Tag, Abblendlicht & Fernlicht
Tagfahrlicht oder Abblendlicht? Wann in der Schweiz welches Licht Pflicht ist, wann du abblenden musst, was im Tunnel gilt und was Fahren ohne Licht kostet.

Kurzantwort: Welche Lichtpflicht gilt in der Schweiz?
In der Schweiz fährst du mit einem Motorfahrzeug immer mit Licht, auch bei strahlendem Sonnenschein. Seit dem 1. Januar 2014 müssen Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein (Art. 41 Abs. 1 SVG). Welches Licht du brauchst, hängt von der Situation ab:
- Am Tag bei guter Sicht: Tagfahrlicht oder Abblendlicht (Art. 30 Abs. 2 VRV).
- Von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechter Sicht und in Tunneln: Abblendlicht (Art. 30 Abs. 1 VRV). Tagfahrlicht reicht dann nicht.
- Fernlicht: nur bei Bedarf, in Ortschaften nach Möglichkeit nicht, und rechtzeitig abblenden (Art. 30 Abs. 3 VRV).
- Nebellicht und Nebelschlusslicht: nur bei erheblich eingeschränkter Sicht wegen Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen (Art. 30 Abs. 4 VRV).
Wer tagsüber ohne Licht fährt, zahlt eine Ordnungsbusse von CHF 40. Gerade jetzt im Herbst und Winter, wenn es früh dunkel wird, lohnt sich ein genauer Blick auf die Regeln.
Licht am Tag: Tagfahrlicht oder Abblendlicht?
Am Tag darfst du wählen: Tagfahrlicht oder Abblendlicht. Beides erfüllt die Lichtpflicht. Der Unterschied ist aber wichtig:
- Tagfahrlicht ist dafür gemacht, dass du gesehen wirst. Es leuchtet nur vorne, ist schwächer als das Abblendlicht und brennt in der Regel ohne Rücklichter. Bei den meisten neueren Autos schaltet es sich beim Starten automatisch ein.
- Abblendlicht ist dafür gemacht, dass du siehst. Es leuchtet die Strasse aus, und hinten brennen die Rücklichter mit.
Hat dein Auto kein Tagfahrlicht, musst du tagsüber mit Abblendlicht fahren. Der TCS empfiehlt, den Lichtschalter dann einfach dauerhaft auf Abblendlicht zu lassen.
Ausnahmen von der Lichtpflicht am Tag gibt es nur wenige (Art. 30 Abs. 2 VRV, seit 1. April 2022):
- Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden (zum Beispiel ein Motoreinachser),
- Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h,
- Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (Oldtimer).
Auch E-Bikes sind Motorfahrzeuge: Laut BFU müssen sie ebenfalls am Tag mit Licht fahren, egal ob langsames oder schnelles E-Bike. Normale Velos ohne Motor brauchen Licht dagegen nur von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle und bei schlechter Sicht (Art. 41 Abs. 1 SVG).
Wann das Abblendlicht Pflicht ist
Das Abblendlicht musst du einschalten (Art. 30 Abs. 1 VRV):
- vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, also auch in der Morgendämmerung,
- bei schlechten Sichtverhältnissen, zum Beispiel bei Regen, Schneefall oder Nebel,
- in Tunneln, auch tagsüber und auch in hell beleuchteten Tunneln. In Tunneln müssen Fahrzeuge stets beleuchtet sein (Art. 39 Abs. 2 VRV).
Der Grund: Tagfahrlicht ist zu schwach und brennt meist ohne Rücklichter. In der Dämmerung oder im Regen sieht dich der Hintermann dann schlecht, obwohl vorne «etwas leuchtet». Ein typischer Fall im Winter: Du fährst morgens im Dunkeln los, das Armaturenbrett ist hell beleuchtet, und du merkst nicht, dass hinten alles dunkel ist.
Achtung Lichtautomatik: Verlass dich nicht blind auf den Lichtsensor. Die Kantonspolizei Bern weist darauf hin, dass die Sensoren oft zu spät auf schlechte Lichtverhältnisse reagieren. Schalte das Abblendlicht im Zweifel selbst ein und prüfe, ob der Schalter wirklich auf «Auto» steht.
Fernlicht: Wann einschalten, wann abblenden?
Fernlicht darfst du bei Bedarf verwenden, typischerweise nachts auf unbeleuchteten Strassen ausserorts. In Ortschaften verzichtest du nach Möglichkeit darauf. Du musst das Fernlicht ausschalten (Art. 30 Abs. 3 VRV):
- rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern, also bei Gegenverkehr, aber auch bei Velofahrenden oder Fussgängern,
- vor einer entgegenkommenden Bahn, die neben der Strasse fährt,
- beim Hintereinanderfahren, wenn du also hinter einem anderen Fahrzeug fährst,
- beim Rückwärtsfahren.
Dahinter steht die Grundregel, dass die Beleuchtung so zu handhaben ist, dass niemand unnötig geblendet wird (Art. 41 Abs. 4 SVG). Auch bei Wild auf der Strasse blendest du sofort ab, damit das Tier nicht im Licht erstarrt. Mehr dazu in Wildunfall Schweiz.
Lichthupe statt Hupe in der Nacht: Nach Eintritt der Dunkelheit sind nur Lichtsignale erlaubt, die Hupe nur in Notfällen (Art. 29 Abs. 3 VRV). Warnsignale gibst du ohnehin nur, wo es die Sicherheit verlangt (Art. 29 Abs. 1 VRV).
Nebellicht, Standlicht und Licht beim Parkieren
- Nebellicht und Nebelschlusslicht sind kein Ersatz für das Abblendlicht. Du darfst sie nur verwenden, wenn die Sicht wegen Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen erheblich eingeschränkt ist. Wann genau, erklärt unser Artikel Nebellicht Schweiz.
- Standlicht ist nur für stehende Fahrzeuge da. Bei längerem Halten darfst du vom Abblendlicht auf das Standlicht umschalten (Art. 30 Abs. 5 VRV). Fahren mit Standlicht ist nicht erlaubt.
- Abgestellte Fahrzeuge: Motorfahrzeuge müssen von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle und bei schlechter Sicht beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder bei genügender Strassenbeleuchtung (Art. 41 Abs. 2 SVG). Ausserorts brauchen abgestellte mehrspurige Fahrzeuge das Standlicht oder das Parklicht auf der Seite des Verkehrs. Innerorts reichen Rückstrahler (Art. 31 VRV). Wo du überhaupt halten und parkieren darfst, steht in Halten und Parkieren Schweiz.
- Farben: Nach vorne keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler (Art. 41 Abs. 3 SVG). Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.
Nicht verwechseln: Die Ampeln an Kreuzungen heissen in der Schweiz Lichtsignale. Dort geht es um Rot, Gelb und Grün, hier um die Lichter an deinem Fahrzeug.
Bussen: Was kostet Fahren ohne Licht?
Die Ordnungsbussenverordnung (OBV, Anhang 1, Ziff. 323 und 324) sieht für Motorfahrzeuge folgende Beträge vor:
- Fahren ohne Licht tagsüber: CHF 40
- Fahren ohne Licht nachts auf beleuchteter Strasse: CHF 60
- Fahren ohne Licht in einem beleuchteten Tunnel: CHF 60
- Fahren mit Standlicht oder Tagfahrlicht nachts auf beleuchteter Strasse oder in einem beleuchteten Tunnel: je CHF 40
- Missbräuchliche Verwendung von Nebellicht oder Nebelschlusslicht: je CHF 40 (Ziff. 325)
Fälle, die nicht in dieser Bussenliste stehen, etwa wer nachts auf einer unbeleuchteten Strasse ohne Licht fährt und andere gefährdet, werden nicht mit einer festen Ordnungsbusse erledigt, sondern im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Licht-Check im Winter
Gute Lichter nützen nur, wenn sie sauber sind und funktionieren. Die BFU empfiehlt, die Scheinwerfer sauber zu halten und regelmässig zu kontrollieren, ob alle Lichter noch funktionieren. Praktisch heisst das:
- Vor der Fahrt Schnee, Eis und Schmutz von Scheinwerfern und Rücklichtern entfernen.
- Ab und zu einmal ums Auto gehen: Brennen Abblendlicht, Rücklichter, Bremslichter und Blinker?
- Bei Regen, Schnee oder in der Dämmerung früh selbst auf Abblendlicht schalten.
Zur Winterausrüstung gehören auch passende Reifen. Was dazu gilt, liest du in Winterreifen Schweiz.
Typische Prüfungsfallen zur Lichtpflicht
- «Bei Sonnenschein brauche ich kein Licht»: Falsch. Motorfahrzeuge fahren in der Schweiz auch am Tag mit Licht, mindestens mit Tagfahrlicht.
- «Im Tunnel reicht das Tagfahrlicht»: Falsch. Im Tunnel ist das Abblendlicht Pflicht, auch tagsüber.
- «In der Dämmerung reicht das Tagfahrlicht, vorne leuchtet ja etwas»: Falsch. Ab der Abenddämmerung brauchst du Abblendlicht, weil Tagfahrlicht meist ohne Rücklichter brennt.
- «Fernlicht darf ich hinter einem anderen Auto anlassen, solange kein Gegenverkehr kommt»: Falsch. Beim Hintereinanderfahren schaltest du das Fernlicht aus.
- «Nebellicht macht bei Regen am Tag immer Sinn»: Falsch. Nur bei erheblich eingeschränkter Sicht, sonst ist es missbräuchlich.
- «Velos müssen auch am Tag Licht haben»: Für normale Velos nein. Aber E-Bikes sind Motorfahrzeuge und fahren auch am Tag mit Licht.
Lichtregeln gezielt üben
Fragen zu Abblendlicht, Fernlicht und Nebellicht kommen in der Theorieprüfung regelmässig vor. Prüfe dich deshalb an Situationen wie Dämmerung, Tunnel und Gegenverkehr. Wie viele Fragen dich erwarten, liest du in Wie viele Fragen hat die Theorieprüfung?. Einen Überblick über alle wichtigen Regeln findest du auf Verkehrsregeln Schweiz.
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FAQ
Muss ich in der Schweiz am Tag mit Licht fahren?
Ja. Seit dem 1. Januar 2014 müssen Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein. Am Tag genügt bei guter Sicht das Tagfahrlicht, sonst das Abblendlicht.
Reicht das Tagfahrlicht in der Schweiz?
Am Tag bei guter Sicht ja. Von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechter Sicht und in Tunneln brauchst du das Abblendlicht (Art. 30 Abs. 1 VRV).
Was kostet Fahren ohne Licht in der Schweiz?
Tagsüber CHF 40, nachts auf beleuchteter Strasse oder in einem beleuchteten Tunnel CHF 60. Wer dort nur mit Standlicht oder Tagfahrlicht fährt, zahlt CHF 40.
Wann muss ich das Fernlicht ausschalten?
Rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer entgegenkommenden Bahn neben der Strasse, beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren. In Ortschaften verzichtest du nach Möglichkeit ganz darauf.
Müssen Oldtimer mit Licht am Tag fahren?
Nein, wenn sie vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. In der Dämmerung, bei schlechter Sicht und in Tunneln gilt aber auch für sie die Lichtpflicht.
Gilt die Lichtpflicht auch für E-Bikes?
Ja. E-Bikes sind Motorfahrzeuge und müssen laut BFU auch am Tag mit Licht fahren. Für normale Velos gilt die Lichtpflicht nur von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle und bei schlechter Sicht.
Quellen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01): Art. 41
- Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11): Art. 29, 30, 31 und 39
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11): Anhang 1, Ziff. 323 bis 325
- BFU: Fahren mit Licht am Tag; Sichtbar im Strassenverkehr
- TCS: Licht am Tag – Tagfahrlicht oder Abblendlicht?
- Kantonspolizei Solothurn: Fahrzeuglichter; Kantonspolizei Bern: Das richtige Licht in jeder Situation
Hinweis: Keine Rechtsberatung; massgebend sind die geltenden Erlasse, die kantonale Praxis und der Einzelfall.
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