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Ausweisentzug Schweiz: Verwarnung, Dauer & Kaskadensystem

Verwarnung oder Entzug? Wie leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen eingestuft werden, wie lange der Ausweis weg ist und was in der Probezeit gilt.

Theorie Swiss8 Min. Lesezeit
Ausweisentzug Schweiz: Lenkerin lässt ihr Auto rechts am Strassenrand stehen und geht zum Bahnhof, Dorf und Alpen

Kurzantwort: Wann gibt es in der Schweiz einen Ausweisentzug?

Ein Ausweisentzug droht in der Schweiz, sobald eine Widerhandlung nicht mehr mit einer Ordnungsbusse erledigt werden kann (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dann entscheidet das Strassenverkehrsamt deines Wohnkantons, ob du eine Verwarnung erhältst oder den Führerausweis abgeben musst. Massgebend ist, wie schwer die Widerhandlung wiegt und was in den letzten Jahren schon war:

  • Leichte Widerhandlung: Verwarnung, wenn du in den letzten zwei Jahren keinen Entzug und keine andere Massnahme hattest. Sonst mindestens 1 Monat Entzug (Art. 16a SVG).
  • Mittelschwere Widerhandlung: mindestens 1 Monat Entzug (Art. 16b SVG).
  • Schwere Widerhandlung: mindestens 3 Monate Entzug (Art. 16c SVG), beim Raserdelikt mindestens 2 Jahre.

Wer schon einmal einen Entzug hatte, rutscht im sogenannten Kaskadensystem schnell in deutlich längere Mindestdauern. Das Thema gehört zum Grundwissen für die Theorieprüfung, denn es zeigt, warum «nur ein bisschen zu schnell» teuer werden kann.

Zwei Verfahren: Busse und Administrativmassnahme

Viele wundern sich, warum nach der bezahlten Busse noch Post vom Strassenverkehrsamt kommt. In der Schweiz laufen bei schwereren Verstössen zwei getrennte Verfahren:

  • Das Strafverfahren am Ort der Widerhandlung: Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
  • Das Administrativverfahren im Wohnsitzkanton: Verwarnung, Ausweisentzug, Verkehrsunterricht, Fahreignungsabklärung oder eine neue Führerprüfung.

Die Administrativmassnahme ist rechtlich keine Strafe, sondern soll die Verkehrssicherheit erhöhen. Für reine Ordnungsbussen gibt es dagegen keine Administrativmassnahme. Wo genau bei Tempoüberschreitungen die Grenze zur Ordnungsbusse liegt, erklärt unser Artikel Geschwindigkeitsüberschreitung Schweiz.

Leicht, mittelschwer oder schwer: So wird eingestuft

Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG): Du verletzt eine Verkehrsregel, schaffst aber nur eine geringe Gefahr und trifft dich nur ein leichtes Verschulden. Ebenfalls leicht ist es, wenn du ohne weitere Regelverletzung angetrunken, aber unter dem qualifizierten Wert fährst (0,5 bis 0,79 Promille) oder gegen das Alkoholverbot verstösst, etwa mit dem Führerausweis auf Probe. In besonders leichten Fällen wird auf jede Massnahme verzichtet.

Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG), zum Beispiel:

  • Du schaffst durch eine Regelverletzung eine Gefahr für andere oder nimmst sie in Kauf.
  • Du fährst angetrunken (ab 0,5 Promille) und begehst zusätzlich eine leichte Widerhandlung.
  • Du fährst ein Motorfahrzeug ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie.
  • Du entwendest ein Motorfahrzeug zum Gebrauch.

Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG), zum Beispiel:

  • grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit ernstlicher Gefahr für andere,
  • Fahren mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration: ab 0,8 Promille Blutalkohol oder 0,4 mg/l Atemalkohol,
  • Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss oder sonst fahrunfähig,
  • Verweigern einer Blut- oder Atemalkoholprobe,
  • Flucht nach einem Unfall, bei dem ein Mensch verletzt oder getötet wurde,
  • Fahren trotz Ausweisentzug.

Mehr zu den Alkoholgrenzen liest du in Promillegrenze Schweiz. Auch Ablenkung kann je nach Gefährdung schnell über die Ordnungsbusse hinausgehen, siehe Handy am Steuer Schweiz.

Beispiel Tempo: Ab wann ist der Ausweis weg?

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen stufen Behörden und Gerichte nach festen Schwellen ein. Innerorts gilt in der Praxis: 16 bis 20 km/h zu schnell ist leicht (meist Verwarnung), 21 bis 24 km/h mittelschwer (mindestens 1 Monat), ab 25 km/h schwer (mindestens 3 Monate). Ausserorts und auf der Autobahn liegen die Schwellen höher. Die vollständige Tabelle findest du in Geschwindigkeitsüberschreitung Schweiz.

Raserdelikt: Wer die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h (bei Tempo 30), 50 km/h (bei Tempo 50), 60 km/h (bei Tempo 80) oder 80 km/h (über Tempo 80) überschreitet, begeht eine besonders krasse Missachtung (Art. 90 Abs. 4 SVG). Dann ist der Ausweis für mindestens zwei Jahre weg (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). Wird nur eine Strafe unter einem Jahr ausgesprochen, darf diese Mindestdauer um bis zu zwölf Monate reduziert werden.

Das Kaskadensystem: Wiederholung wird teuer

Je mehr Vorgeschichte, desto länger der Mindestentzug. Gezählt werden frühere Entzüge innerhalb fester Fristen:

  • Nach einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 2 SVG): mindestens 1 Monat; mindestens 4 Monate, wenn du in den letzten zwei Jahren einmal wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung den Ausweis abgeben musstest; mindestens 9 Monate bei zwei solchen Entzügen und mindestens 15 Monate bei zwei Entzügen wegen schwerer Widerhandlungen, jeweils in den letzten zwei Jahren.
  • Nach einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 2 SVG): mindestens 3 Monate; mindestens 6 Monate, wenn du in den letzten fünf Jahren einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung den Ausweis abgeben musstest; mindestens 12 Monate nach einem schweren oder zwei mittelschweren Entzügen in fünf Jahren.
  • Auf unbestimmte Zeit, mindestens 2 Jahre: bei drei Entzügen wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen in zehn Jahren; nach einer schweren Widerhandlung reichen schon zwei frühere Entzüge wegen schwerer Widerhandlungen. Darauf wird verzichtet, wenn du nach dem letzten Entzug mindestens fünf Jahre ohne Massnahme gefahren bist.
  • Für immer: wenn innert fünf Jahren nach einem solchen unbefristeten Entzug wieder ein mittelschwerer oder schwerer Fall dazukommt.

Auch die Verwarnung zählt: Begehst du innert zwei Jahren erneut eine leichte Widerhandlung, ist der Ausweis für mindestens einen Monat weg. Die Verwarnung bleibt laut Kanton Aargau mindestens fünf Jahre im Massnahmenregister sichtbar.

Die Mindestdauer ist eine Untergrenze. Wie lange der Entzug tatsächlich dauert, hängt vom Einzelfall ab: Gefährdung, Verschulden, dein Leumund als Lenker und ob du beruflich auf das Auto angewiesen bist. Unterschritten werden darf die Mindestdauer aber grundsätzlich nicht (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Was der Entzug konkret bedeutet

  • Alle Kategorien: Wird dir der Ausweis einer Kategorie entzogen, verlierst du ihn für alle Kategorien und die Spezialkategorie F (Art. 33 Abs. 1 VZV). Die Behörde kann zusätzlich die Kategorien G und M (Mofa) entziehen.
  • Berufliche Fahrten: Eine Ausnahmebewilligung für Fahrten im Beruf ist nur in engen Fällen möglich, unter anderem nur nach einer leichten Widerhandlung (Art. 33 Abs. 5 VZV).
  • Fahren trotz Entzug ist selbst eine schwere Widerhandlung. Es droht ein weiterer Entzug, der an die Stelle des laufenden tritt, und strafrechtlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 16c Abs. 3 und Art. 95 SVG).
  • Zusätzliche Massnahmen: Je nach Fall ordnet die Behörde Verkehrsunterricht, eine Fahreignungsabklärung oder eine neue Theorie- und/oder Fahrprüfung an.

Ausweisentzug in der Probezeit

Mit dem Führerausweis auf Probe gelten härtere Folgen (Art. 15a SVG):

  • Nach einem Entzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
  • Begehst du in der Probezeit eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, verfällt der Ausweis. Einen neuen Lernfahrausweis gibt es frühestens ein Jahr nach der Tat und nur mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten. Danach machst du die Prüfungen noch einmal.

Alles zur Probezeit und zu den Weiterbildungskursen steht in Führerausweis auf Probe Schweiz. Wie es mit dem Lernfahrausweis weitergeht, erklärt Lernfahrausweis Schweiz.

Sicherungsentzug: Wenn es um die Fahreignung geht

Neben dem befristeten Warnungsentzug gibt es den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (Art. 16d SVG). Er trifft Personen, die nicht mehr fahrgeeignet sind: wegen ungenügender körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit, wegen einer Sucht oder weil ihr Verhalten nicht mehr erwarten lässt, dass sie sich künftig an die Regeln halten. Wer wiederholt rast, kann den Ausweis auch für immer verlieren.

Ausweis zurück: früher, bedingt oder gar nicht

  • Bis zu drei Monate früher: Mit einer anerkannten Nachschulung kann ein befristeter Entzug früher enden, aber nie vor Ablauf der Mindestdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG).
  • Bei Entzügen ab einem Jahr: bedingte Rückgabe mit Auflagen, wenn die Mindestdauer und zwei Drittel der Dauer abgelaufen sind (Art. 17 Abs. 2 SVG).
  • Bei unbefristetem Entzug: erst nach Ablauf der Sperrfrist und wenn du nachweist, dass der Mangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG).

Und im Ausland?

Verhängt ein anderes Land ein Fahrverbot gegen dich und wäre die Tat in der Schweiz mittelschwer oder schwer, entzieht dir auch die Schweiz den Ausweis (Art. 16cbis SVG). Die Dauer berücksichtigt das ausländische Fahrverbot und darf dabei unter der Schweizer Mindestdauer liegen. Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz einen schweren Fehler macht, erhält umgekehrt ein Fahrverbot für die Schweiz.

Typische Prüfungsfallen zum Ausweisentzug

  • «Ich habe die Busse bezahlt, damit ist alles erledigt»: Falsch. Das Administrativverfahren im Wohnkanton läuft unabhängig davon.
  • «Eine Verwarnung hat keine Folgen»: Falsch. Wer innert zwei Jahren wieder leicht fehlt, verliert den Ausweis für mindestens einen Monat.
  • «Mit 0,6 Promille gibt es nur eine Busse»: Nicht ganz. Ab 0,5 Promille liegt mindestens eine leichte Widerhandlung vor, ab 0,8 Promille eine schwere mit mindestens drei Monaten Entzug.
  • «Mit gutem Grund kann der Entzug kürzer sein als das Minimum»: Falsch. Die Mindestentzugsdauer darf grundsätzlich nicht unterschritten werden.
  • «Der Entzug gilt nur für das Auto»: Falsch. Der Entzug einer Kategorie erfasst alle Kategorien.
  • «Kurz zum Einkaufen fahren trotz Entzug ist nicht so schlimm»: Falsch. Das ist eine schwere Widerhandlung und ein Vergehen.

Sicher bestehen statt Ausweis riskieren

Die Regeln hinter den meisten Entzügen, also Tempo, Alkohol, Vortritt und Abstand, sind genau das, was die Theorieprüfung abfragt. Wie viele Fragen dich erwarten, liest du in Wie viele Fragen hat die Theorieprüfung?. Einen Überblick über alle wichtigen Regeln findest du auf Verkehrsregeln Schweiz.

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FAQ

Wie lange dauert ein Ausweisentzug in der Schweiz?
Mindestens 1 Monat bei einer mittelschweren und mindestens 3 Monate bei einer schweren Widerhandlung. Mit Vorgeschichte steigt die Mindestdauer auf 4, 6, 9, 12 oder 15 Monate, beim Raserdelikt auf mindestens 2 Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen Verwarnung und Ausweisentzug?
Die Verwarnung ist eine Art gelbe Karte nach einer erstmaligen leichten Widerhandlung. Du behältst den Ausweis, aber ein weiterer leichter Fehler innert zwei Jahren führt zum Entzug.

Wer entscheidet über den Ausweisentzug?
Das Strassenverkehrsamt (bzw. die Administrativbehörde) deines Wohnkantons, egal in welchem Kanton die Widerhandlung passiert ist.

Ab wie viel Promille ist der Ausweis weg?
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemalkohol) liegt eine schwere Widerhandlung vor: mindestens 3 Monate Entzug. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille gibt es ohne Vorgeschichte und ohne weiteren Fehler meist eine Verwarnung.

Darf ich während des Entzugs Mofa fahren?
Nur wenn die Behörde die Kategorie M nicht mitentzogen hat. Das steht in der Verfügung. Alle anderen Kategorien und die Kategorie F sind automatisch entzogen.

Was passiert bei einem Entzug in der Probezeit?
Die Probezeit verlängert sich um ein Jahr. Eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung lässt den Ausweis auf Probe verfallen.

Quellen

  • Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01): Art. 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 16cbis, 16d, 17, 90 und 95
  • Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51): Art. 33 und 35a
  • Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13): Art. 1 und 2
  • Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt: Führerausweis-Entzug; Die verschiedenen Administrativmassnahmen
  • Kanton Aargau, Strassenverkehrsamt: Allgemeines zu den Administrativmassnahmen; Häufige Fragen zur Verwarnung

Hinweis: Keine Rechtsberatung; massgebend sind die geltenden Erlasse, die kantonale Praxis und der Einzelfall.

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